Beleuchtung am Fahrrad
Es werde Licht

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Irgendwann kommt für viele der Moment, in dem man feststellt: Ich fahre immer mehr mit meinem Fahrrad, auch bei Dämmerung und Dunkelheit. Ich brauche Licht! Aber welches? Und auf was muss ich achten? Nichts leichter als das: Wir erklären, welches Licht ans Fahrrad muss, und geben praktische Tipps rund um die Beleuchtung.

executive commuting by bike in the city
Foto: Stone RF

Wer kennt sie nicht, wer liebt sie nicht: Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Für uns Fahrradfahrer maßgeblich ist § 67, denn da steht, wie die Beleuchtung an unseren Fahrrädern auszusehen hat. Und wie nicht. Die gute Nachricht: Der Paragraf wurde kürzlich aktualisiert und damit zeitgemäßer. Denn jetzt sind auch Lampen mit Akku am Fahrrad erlaubt – bisher war diese Beleuchtung verboten, auch wenn das Angebot wirklich toller Akku-Lampen seit Jahren immer größer wurde.

Welche Beleuchtung muss ans Fahrrad?

Damit ein Fahrrad im Straßenverkehr mitfahren darf, schreibt die StVZO folgende Lampen und Strahler (also Reflektoren) vor. Wer also korrekt unterwegs sein möchte und Stress mit der Polizei vermeiden will, muss sein Fahrrad so bestücken:

      • Scheinwerfer
      • Frontrückstrahler
      • Rücklicht
      • Heckrückstrahler
      • Pedalrückstrahler
      • Speichenrückstrahler

Akku oder Dynamo?

Die beiden wichtigsten Teile dieser gesetzlich geforderten Beleuchtung sind der Scheinwerfer und das Rücklicht. Früher mussten beide Lampen am Fahrrad mit einem Dynamo betrieben werden. Jetzt erlaubt die StVZO zum Glück auch akkubetriebenes Licht. So kann jedes Fahrrad ohne integrierte Lichtanlage recht einfach nachgerüstet werden. Wichtig beim Kauf einer Akku-Lampe: Sie muss StVZO-konform sein. Denn das Gesetz schreibt vor, wie der Lichtkegel gestaltet sein muss, damit Gegenverkehr nicht geblendet wird. Außerdem muss sich die Lampe abblenden lassen, also die Lichtstärke per Knopfdruck reduzieren. Natürlich bemühen sich die Hersteller von Akku-Licht, diese Anforderungen zu erfüllen – allein schon, um mehr Lampen verkaufen zu können. Auf jeder StVZO-konformen Lampe findet sich also auf der Packung ein deutlicher Hinweis darauf.

Per Dynamo betriebene Lampen haben natürlich klare Vorteile gegenüber Akku-Licht: Man muss nicht ans Laden der Akkus denken, und man muss sich keine Gedanken über die Reichweite der Akkus machen. Außerdem ist per Dynamo betriebenes Licht fest installiert, man kann es also nicht vergessen. Aber: Nachträglich lässt sich Dynamo-Licht nur mit großem Aufwand und hohen Kosten an einem Fahrrad installieren. Denn neben den Lampen und der Verkabelung, die am Fahrrad irgendwie angebracht werden muss, braucht man vor allem einen Dynamo. Der steckt heutzutage in der Vorderradnabe, was bedeutet: ein neues Vorderrad muss her. Diesen Aufwand werden sicher nur extrem passionierte Vielfahrer auf sich nehmen – wenn sie nicht ohnehin schon ein Fahrrad mit ab Werk installierter Dynamo-Beleuchtung gekauft haben. Für alle, die Licht nachrüsten wollen, ist also Akku-Licht die deutlich bessre Wahl.

Worauf muss ich beim Akku-Licht achten?

Die meisten Akku-Lampen lassen sich per Schnellverschluss, mittels Gummis oder Klemmverschlüssen am Lenker bzw. an der Sattelstütze anbringen. Vor dem Kauf sollte man also das Fahrrad checken, wo genau die Lampen platziert werden können, und ob die Klemmvorrichtung der gewünschten Lampe hier funktionieren würde.

Für die Montage schreibt das Gesetz folgendes vor:

  • Der Frontscheinwerfer und der Frontrückstrahler (also ein weißer Reflektor) müssen auf einer Höhe zwischen 40 und 120 cm von der Straße am Fahrrad befestigt sein.
  • Das Rücklicht und der Heckrückstrahler (also ein roter Reflektor) müssen auf einer Höhe zwischen 25 und 120 cm von der Straße am Fahrrad befestigt sein.
  • Die beiden Reflektoren (weiß vorn und rot hinten), die das Gesetz vorschreibt, haben viele gar nicht auf dem Schirm. Bei vielen Rücklichtern und einigen Frontscheinwerfern ist so ein Reflektor bereits integriert – wer beim Kauf darauf achtet, hat dieses Problem gelöst.

Helm-Lampe? Zwei Lampen? Licht immer dabei?

Aus dem aktuellen Gesetz (StVZO § 67) ergeben sich auch klare Antworten auf einige Fragen, die im Fahrrad-Alltag immer wieder auftreten – vor allem bei den allseits beliebten Diskussionen mit dem ein oder anderen Ordnungshüter:

    • Helm-Lampen sind bei Vielfahrern sehr beliebt – aber leider nicht erlaubt. Das ergibt sich aus der Vorschrift, dass der Frontscheinwerfer in einer Höhe zwischen 40 und 120 Zentimeter angebracht sein muss. Auf dem Helm wäre die Lampe deutlich höher.
    • Wem ein Frontscheinwerfer nicht genügt, darf auch zwei montieren – das Gesetz sagt: "Fahrräder müssen mit einem oder zwei ... Scheinwerfern ausgerüstet sein."
    • Wer nicht bei Dämmerung oder Dunkelheit fährt, muss das Licht nicht am Fahrrad montiert haben und muss es auch nicht bei sich führen. Auch wenn mach Ordnungshüter gerne eine "Mitführ-Pflicht" ins Spiel bringt – das Gesetz verlangt das Licht ausdrücklich nur bei Dämmerung oder Dunkelheit.

Was muss sonst noch ans Rad?

Wie eingangs erwähnt, verlangt das Gesetz an beiden Pedalen Rückstrahler, also Reflektoren, die nach vorn und hinten angebracht sind. Außerdem müssen an jedes Laufrad zwei Speichenrückstrahler – umgangssprachlich "Katzenaugen". Im ersten Moment scheinen diese Anforderungen des Gesetzgebers vielleicht etwas übertrieben, aber genau genommen ist es wirklich vernünftig, als Fahrradfahrer darauf zu achten, möglichst gut gesehen zu werden. Und reflektierende Elemente sind da eine sehr gute Lösung, um im Scheinwerferlicht aufzufallen.

  • Darum hier noch ein paar weitere Möglichkeiten, die Sichtbarkeit weiter zu erhöhen:
  • Reifen mit reflektierender Seitenwand
  • reflektierende Aufkleber für Rahmen und Schutzbleche
  • reflektierende oder blinkende Anhänger, die am Fahrrad oder Rucksack befestigt werden
  • Kleidung mit reflektierenden Elementen
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Erscheinungsdatum 19.04.2023